Beiträge der Rheider Deichacht

Auf dem Veranlagungsbescheid der Rheider Deichacht / Sielacht Rheiderland steht folgender Text:

Veranlagung und Hebung der Beiträge 2018
Sie sind als Eigentümer oder Erbbauberechtigter der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke Mitglied (dingliche Mitgliedschaft) der Rheider Deichacht gemäß § 3 der Verbandssatzung und Mitglied der Sielacht § 2 der Verbandssatzung. Beide Verbände heben von ihren Mitgliedern (§ 31 der Satzung der Rheider Deichacht und § 33 der Satzung der Sielacht Rheiderland) Beiträge, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie zu einer jeweils ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

Rheider Deichacht
Hektarbetrag3,75 € – ausgedruckt unter Verband 0010
Mindestbetrag5,10 € – ausgedruckt unter Verband 0010/0011
Sielacht Rheiderland
Hektarbetrag21,- € – ausgedruckt unter Verband 0201
Mindestbetrag21,- € – ausgedruckt unter Verband 0201/0021

Rechtshilfebelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Für Anlagen unter Verband 0010/0011 ist die Klage gegen die Rheider Deichacht und für andere Veranlagungen ist die Klage gegen die Sielacht Rheiderland zu richten. Eine Klage befreit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung, da es sich bei dem Betrag um die Anforderung öffentlicher Abgaben handelt.

Es ist vieles zu erkennen an diesem Text, der unterschrieben ist von den Herren Hensmann und Berlin. Ersterer ist Oberdeichrichter der Rheider Deichacht, der andere ist Obersielrichter der Sielacht Rheiderland. Sie unterschreiben jeweils für ihre Verbände, die zwei verschiedene selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie erheben für die Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge, die auf die Konten der Deichacht/ Sielacht überwiesen werden müssen. Es wird deutlich, dass alle Eigentümer und Erbbauberechtigte von Grundstücken Mitglied sind in den Verbänden und zu Beiträgen verpflichtet sind, wenn ihre Grundstücke im Verbandsgebiet (identisch mit dem Rheiderland) liegen. Gegen die Veranlagung kann geklagt werden, wenn das Mitglied rechtliche Einwände geltend machen möchte. Das ist möglich, weil die Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern und Verbänden geregelt sind durch die Erste Wasserverbandsordnung vom 3.9.1937 (WVVO), vor allem aber seit das Wasserrecht durch das Niedersächsische Wassergesetz vom 15.7. 1960 vereinheitlicht wurde.